Mit der Datenschutz-Grundverordnung können personenbezogene Daten effektiv geschützt werden. Personenfotos zählen zu diesen Daten, weshalb sie einem geregelten Schutz unterliegen. Bei der Fotoproduktion sind daher bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten. Wer ein unrechtmäßig aufgenommenes Foto veröffentlichen möchte, verstrickt sich noch weiter im Unrecht. Die Regelungen des Datenschutzes sind daher nicht nur bei der Veröffentlichung, sondern bereits bei der Fotoproduktion einzuhalten.

Menschen fotografieren – welchen Regeln ist zu folgen?

Vor der Verabschiedung der DSGVO wurden die Rechte fotografierter Personen nach den Regelungen und Grundsätzen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) geschützt. Bei Veröffentlichungen von Personenfotos galten zudem die speziellen Regelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG). Die Rechtsprechung sowie Fachliteratur diskutiert darüber, inwieweit das Fotografieren von Personen abschließend in der DSGVO geregelt ist. Ausgenommen dem Journalismus ergibt sich keine einheitliche Meinung, wie genau die DSGVO anzuwenden ist. Nach derzeitiger Rechtslage bestehen die Regelungen des KUG im Hinblick auf das Veröffentlichen von Personenfotos fort. Das Anfertigen der Fotos unterliegt hingegen den vorrangigen Regelungen der DSGVO. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist in Art. 6 DSGVO geregelt. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen zudem das Bearbeiten, Speichern und Ablegen dem Erlaubnisvorbehalt der DSGVO, auch wenn die Regelungen des KUG noch immer fortbestehen. Die Voraussetzungen der DSGVO sind einzuhalten, da im Zweifel die strengeren Regelungen dieses einheitlichen Regelwerks gelten.

Die Anwendbarkeit der DSGVO im Hinblick auf die Produktion von Personenfotos wurde durch zahlreiche Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde für Datenschutzverstöße belegt. Demnach sind die Vorschriften der DSGVO immer dann einzuhalten, wenn ein Unternehmen mit Personenfotos arbeitet. Beispiele hierfür sind Öffentlichkeitsarbeit, Marketing oder öffentliche Einrichtungen. Auf welcher Ebene die Fotos entstehen oder verarbeitet werden, ist dabei nicht relevant. Nicht anwendbar ist die DSGVO auf Personenfotos, welche im privaten Rahmen entstehen und ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke genutzt und gespeichert werden. Es muss hierbei jeglicher Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten fehlen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter https://kajo-datenschutz.de

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