In jedem Berufsfeld hat der Schutz personenbezogener Daten eine wesentliche Bedeutung. Während der Corona-Pandemie gelten für viele Bereiche und Situationen besondere Ausnahmen. Bereits zu Beginn der Pandemie stellte die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundes und der Länder jedoch klar, dass sich der Schutz personenbezogener Daten gem. der DSGVO und die Infektionsbekämpfung nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten und insbesondere Daten über den Gesundheitszustand einer Person dürfen daher auch weiterhin nur in Verbindung mit einer Rechtsgrundlage erhoben und verarbeitet werden (Art. 5 DSGVO). Zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur Eindämmung der Pandemie können jedoch datenschutzkonform Daten erhoben werden. Es sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, die Verbreitung des Virus innerhalb des Mitarbeiterkreises nach Möglichkeit zu verhindern und gleichzeitig die Daten einer Person zu schützen.

Gleiches gilt für die Erhebung personenbezogener Daten von fremdem Personal oder Gästen. Durch die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten Personen können weitere Infektionsketten ausgemacht und unterbrochen werden. An die hohe Verantwortung im Umgang mit personenbezogenen Daten soll dabei bewusst erinnert werden.

Datenverarbeitung in Zeiten von Corona

Bei der Abfrage von Informationen, welche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, handelt es sich in der Regel um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten steht unter den besonderen Regelungen des Art. 9 DSGVO i.V.m. § 22 BDSG. Gem. Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO ist die Verarbeitung aufgrund von öffentlichem Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit gestattet.

Verantwortliche dürfen auch während der Corona-Pandemie personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn sie eine Rechtsgrundlage hierfür haben. Um Infektionsketten zu unterbrechen und eine weitere Verbreitung zu vermeiden, müssen in einigen Fällen vermehrt personenbezogene Daten erhoben werden. Diese Anforderung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz.

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter https://kajo-datenschutz.de

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