Die Datenschutzgrundverordnung betont die Verantwortlichkeit, welche Unternehmen für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen haben. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer nur dann rechtlich zulässig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen erfüllt ist. Eine besonders wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Einwilligung des Betroffenen. Sollte diese Einwilligung des Betroffenen die Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sein, sind die Vorschriften des Art. 4 Nr. 11 sowie des Art. 7 DSGVO zu beachten.

Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO

Mit der Einwilligung nach Art. 7 DSGVO hat der Gesetzgeber eine wesentliche Dokumentationspflicht entworfen. Demnach muss ein Unternehmer immer dann, wenn er die Einwilligung des Betroffenen als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten heranzieht, nachweisen, dass die betroffene Person diese Einwilligung auch wirksam erteilt hat. Wirksam ist eine solche Einwilligung in Form einer unmissverständlichen Willensbeurkundung, welche in Textform erfolgen kann. Um die vorgeschriebene Form zu erfüllen, reicht eine E-Mail, ein Fax oder ein Dokumentenscan aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Einwilligung des Betroffenen kann auch durch eine sonstige eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Üblich sind an dieser Stelle Einwilligungen per Mausklick oder eine andere Art der elektronischen Einwilligung. Diese muss klar von anderen Sachverhalten zu unterscheiden und eindeutig sein. Zudem muss ein Hinweis über das Widerrufsrecht beinhaltet sein. Die unmissverständlich abgegebene Willenserklärung der betroffenen Person muss aktiv erfolgen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Nutzung vorangekreuzter Felder keine aktive Handlung ist. Es ist immer eine Form zu wählen, welche den Nachweis durch entsprechende Dokumentation ermöglicht. Die jeweilige Einwilligung ist vom Unternehmen im Sinne der DSGVO zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss archiviert und vorgelegt werden können.

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