Am 04. Juni 2021 wurde die finale Fassung der neuen Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Zeitgleich wurde die finale Fassung der Standardvertragsklauseln bekannt gegeben, welche für Auftragsverarbeitungsverträge für Verarbeitungen in der gesamten EU gelten sollen.

Inhaltliche Anpassung an die DSGVO

Durch die neuen Standardvertragsklauseln werden die bestehenden Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeiter sowie die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche abgelöst (vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Die neuen Standardvertragsklauseln wurden an die Anforderungen sowie den Wortlaut der DSGVO angepasst. Eine Reihe von Änderungen lösen die bisherigen Standardvertragsklauseln ab. Dadurch konnte die Transparenz deutlich erhöht werden. Zudem wurde die Rechenschaftspflicht in Übereinstimmung mit der GDPR implementiert.

Die neuen Standardvertragsklauseln verfolgen einen modularen Ansatz. Modul 1 ist für die Übermittlungen zwischen Verantwortlichen, Modul 2 auf den Transfers an Auftragsverarbeiter anwendbar. Das Modul 3 betrachtet die Datenübermittlung von Auftragsverarbeiter an weitere (Unter-)Auftragsverarbeiter. Nach Modul 4 sollen die Standardvertragsklauseln bei einem Transfer von einem Auftragsverarbeiter an einen Verantwortlichen Anwendung finden. Nach Auffassung der EU-Kommission werden die Anforderungen des EuGH aus seiner Schrems-II-Entscheidung durch die neuen Standardvertragsklauseln berücksichtigt.

Was müssen Unternehmer beachten?

Für Unternehmen als Verantwortliche ergeben sich durch die neuen Standardvertragsklauseln in vielerlei Hinsicht Handlungspflichten.

Zunächst müssen die Beteiligten eine obligatorische Risikoeinschätzung durchführen. Demnach müssen beide Parteien versichern, dass sie keine Zweifel gegenüber der Einhaltung europäischer Datenschutzstandards im Land des Datenimporteurs haben.

Zudem müssen beim Abschluss von Neuverträgen ab dem 29. September 2021 die neuen Standardvertragsklauseln in den Vertrag oder die AGB aufgenommen werden.

Bestehende Verträge müssen innerhalb von 18 Monaten, spätestens bis zum 27. Dezember 2022 dahingehend geändert werden, dass die bestehenden Standardvertragsklauseln durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzt werden. Dadurch ergibt sich für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter eine Übergangsfrist von 18 Monaten. In dieser Zeit sollten alle Verträge geprüft und die erforderlichen Schritte für die Aktualisierung der Standardvertragsklauseln angegangen werden.

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter https://kajo-datenschutz.de

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