In der heutigen digitalisierten Gesellschaft finden sich verschiedenste Fotos und Videos auf der Website eines Unternehmens. Diese dienen in der Regel insbesondere der Präsentation des Unternehmens sowie der Vorstellung der Leistungen. Die Einstellung solcher Aufnahmen beschränkt sich allerdings meist nicht auf Abbildung von Betriebsräumlichkeiten, sondern beinhaltet häufig auch Portrait- oder Gruppenfotos der Mitarbeitenden. Nicht immer beschränken sich solche Portraits auf Führungskräfte.
Rechte der abgebildeten Beschäftigten beachten
Oftmals dienen solche Lichtbilder der Vertrauensgewinnung bei den Besuchern der Website. Nicht selten werden von den Unternehmen allerdings datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie grundrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrechte vernachlässigt oder nicht beachtet.
Der Gesetzgeber hat mit dem Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung benannt, welches jeder natürlichen Person das Recht am eigenen Bild gewährleistet. Eine heimliche Einzelaufnahme eines Mitarbeiters oder sogar dessen Veröffentlichung stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte der Person dar. Darüber hinaus gewährleistet auch der Datenschutz zahlreiche Selbstbestimmungsrechte, gegen die eine solche nicht bewilligte Veröffentlichung verstößt. Diese Rechte ergeben sich aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) sowie der europäisch erlassenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Einverständniserklärung für mehr Sicherheit
Die sicherste Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Mitarbeiterfotos als personenbezogenes Datum ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO, § 26 Abs. 2 und 3 BDSG. Eine Rechtfertigung der Verwendung über eine Erforderlichkeit der Bildnutzung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig nicht möglich sein. Da es sich bei Fotos von Personen um biometrische Daten handelt, zählen diese sogar zu den besonderen personenbezogenen Daten. Die einzuholende Erklärung muss zwar nicht zwingend schriftlich getroffen werden. Die Schriftform hat jedoch auch eine Beweis- und Nachweisfunktion. Weiterhin müssen die Informationspflichten nach Art. 12 ff. beachtet werden.