In vielen Geschäftsbereichen besteht das Interesse oder die Notwendigkeit, ausgewählte Orte per Video zu überwachen. Eine Videoüberwachung ist ein effektives Mittel zum Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl, aber dann auch zur Aufklärung von Schadensereignissen. Werden in einem Betrieb von diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht, müssen die speziellen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Jede Videoaufnahme stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines einzelnen Bürgers dar. Die Auflagen und Einschränkungen sollen den Schutz von Personen gewährleisten. Bei Verstößen gegen die Datenschutzverordnung werden von der Aufsichtsbehörde hohe Bußgelder verhängt.
Voraussetzungen für eine Videoüberwachung
Die Durchführung von Videoüberwachungen durch private Unternehmen ist an einige rechtliche Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen ergeben sich aus der DSGVO sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSGVO beinhaltet keine spezielle Regelung zur Videoüberwachung. Es ist die Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO anzuwenden. Demnach ist die Verarbeitung, Erfassung oder Archivierung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn ein Erfordernis zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten besteht. Zudem dürfen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Die Interessen sowie die Motivation des Unternehmens und der Verantwortlichen sind somit den Interessen und Grundrechten der Kunden oder Mitarbeiter gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Sind Kinder von der Videoüberwachung betroffen, ist die Situation generell vorsichtiger zu beurteilen. Ein berechtigtes Interesse gilt immer dann, wenn nachweislich eine Gefahr für das Unternehmen besteht.
Informationspflichten des Unternehmens
Sobald in einem Unternehmen eine Videoüberwachung installiert ist, gelten Informationspflichten sowie die Pflicht zur Hinweisbeschilderung. Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO schreibt vor, dass über den Umstand der Beobachtung, die Identität des Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Verarbeitungszeck, die Speicherdauer sowie die jeweilige Rechtsgrundlage aufgeklärt werden muss. Diese Hinweise müssen übersichtlich und jederzeit zugänglich zur Verfügung gestellt werden.
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